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   OLG Jena, 23.05.2012 - 9 W 107/12   

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https://dejure.org/2012,12341
OLG Jena, 23.05.2012 - 9 W 107/12 (https://dejure.org/2012,12341)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.05.2012 - 9 W 107/12 (https://dejure.org/2012,12341)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 9 W 107/12 (https://dejure.org/2012,12341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des Gesamtrechtsnachfolgers eines durch Verschmelzung erloschenen Vollstreckungsgläubigers im Hinblick auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

  • Justiz Thüringen

    § 727 Abs 1 ZPO, § 20 UmwG
    Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Gesellschaftsverschmelzung: Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 727; UmwG § 20
    Rechtsstellung des Gesamtrechtsnachfolgers eines durch Verschmelzung erloschenen Vollstreckungsgläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1121
  • NZG 2012, 1350
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 13.09.2001 - 6 W 519/01

    Vollstreckungsklausel, Rechtsnachfolgenachweis

    Auszug aus OLG Jena, 23.05.2012 - 9 W 107/12
    Wollte man die nur aktenkundigen Tatsachen, die das zur Entscheidung berufene Gericht durch Nachschau erstmals feststellen muss, als offenkundig behandeln, wäre die Grenze zum Urkundsbeweis überschritten, der einen Beweisantritt der Partei voraussetzt (z.B. PG/Laumen, 3. Aufl., § 291 ZPO Rn 3; OLG Jena, Beschluss v. 13.09.2001, Az.: 6 W 519/01).
  • BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19

    Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der

    Mit der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1989 - 9 B 207/89, NVwZ 1990, 571, juris Rn. 5; Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 9 W 107/12, MDR 2012, 1121, juris Rn. 11; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl., § 291 Rn. 2; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 291 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 291 Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl., § 291 Rn. 2; Goebel, zfm 2019, 72, 73; unklar: LG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 313 T 20/19, zfm 2019, 71, juris Rn. 8) geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich nur Tatsachen, die dem Gericht als Entscheidungsträger in amtlicher Eigenschaft bereits bekannt geworden sind, gerichtskundig sein können.

    Dieses Vorgehen mindert den Verwaltungsaufwand für alle am Klauselerteilungsverfahren Beteiligten sowie das Gericht (vgl. insoweit auch Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 9 W 107/12, MDR 2012, 1121, juris Rn. 12) und erweist sich für den Gläubiger als zeit- und kosteneffizient.

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